(Abk. 'DvP') dt.: Zahlung gegen Lieferung: 1.) Zueignung des einem Finanzderivat zugrunde liegenden Aktivums durch Lieferung, Abnahme und Bezahlung desselben. 2.) Anweisung zur Zahlung gegen Lieferung eines Finanztitels als Zug-um-Zug-Geschäft.
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